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BGH-Urteil zur Haftung bei ungeschütztem WLAN [Update 07.08.2010] |
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2005/4/13 1:20 Aus: Alt-Pankow
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Privatpersonen können auf Unterlassung, nicht dagegen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, wenn ihr nicht ausreichend gesicherter WLAN-Anschluss von unberechtigten Dritten für Urheberrechtsverletzungen im Internet genutzt wird. Das hat der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) vorigen Monat entschieden (I ZR 121/08). Der Beklagte haftet nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten. Im Regelfall sind dies rund 100 Euro, wie die Pressestelle des BGH schreibt. Dass kein Schadensersatz drin ist, dürfte den Musiklabels, der Filmindustrie und den Buchproduzenten weniger gefallen. Privatpersonen, die es hingegen verpeilen, ihren Netzzugang zu sichern, kommen mit einem blauen Auge davon.
Auf Nachfrage des juristischen Weblogs Telemedicus hat der Pressesprecher des BGH bestätigt, dass die Störerhaftung bei individuellen, werksseitig gesetzten Passwörtern nicht greifen soll. Wurde also durch den Hersteller kein einfaches Standardpasswort gesetzt, sondern ein für das Gerät spezifisches und ausreichend sicheres individuelles Passwort, muss dieses durch den Kunden nicht noch zusätzlich geändert werden. Unerwartet zügig wurde zu diesem Urteil bereits Anfang Juni der Volltext veröffentlicht. Hier ist er bei Telemedicus, wo die Entscheidung hier kommentiert wird. Das Fazit lautet: Zitat: Der BGH hat ... ein Urteil gesprochen, das er mit hoher Sicherheit in der Zukunft stark eingrenzen, wenn nicht sogar revidieren müssen wird. Der Gerichtshof geht auf den besonderen Sachverhalt, dass hier ein Passwort verwendet wurde, das im Grundsatz sicher ist, nicht ein. Stattdessen zieht er sich auf Gemeinplätze zurück, die im konkreten Fall ohne weiteres eigentlich gar nicht anwendbar waren. [Update 07.08.2010] Hinweisen wollen wir auf einen jetzt erschienenen Überblick von Urteilsbesprechungen in der juristischen Fachpresse auf der Webseite Offene Netze und Recht von Reto Mantz sowie eine Bewertung durch den Rechtsanwalt Thomas Stadler auf seiner Webseite Internet-Law, in der er sich besonders mit den maßgeblichen Kritikpunkten an der Entscheidung auseinandergesetzt hat
Geschrieben am: 6/11 13:39
Bearbeitet von Flora am 07.08.2010 23:30:26
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